Gesetze / Prüfungsberichteverordnung
PrüfV§ 24 Bestandteile des Prüfungsberichts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/24#abs-1 (1) Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts hat einen Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil. Für den Allgemeinen Teil sind die Abschnitte 2 bis 9 maßgebend, für den Besonderen Teil der Abschnitt 10.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/24#abs-2 (2) Dem Prüfungsbericht sind der Jahresabschluss und der Lagebericht mit dem Bestätigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs beizufügen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 24 PrüfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.